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Jugendschutz

Die Gefahren des pathologischen Spielens machen vor der Jugend keinen Halt. Aus diesem Grunde entschied der Gesetzgeber Jugendlichen unter 18 Jahren das Spielen an Geldspielgeräten nicht zu gestatten – dies gilt für Spielhallen und auch in der Gastronomie.

§ 6 JuSchG (Spielhallen, Glücksspiele)

  1. Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
  2. Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.


Vor diesem Hintergrund unterstützten wir in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen & Jugend, dem Bundesverband der Automatenunternehmer e.V. & dem Dachverband „Deutsche Automatenwirtschaft“ die Initiative

"Kein Spiel unter 18 Jahren, WIR PASSEN AUF!"

Jugendschutz SiegelZur Sicherstellung des Jugendschutzes in unseren Betriebsstätten orientiert sich unser „Vulkan-Team“ an einem eigens erstellten 3-Stufen Plan. Neben der umgehenden Altersüberprüfung eintreffender Gäste durch Vorlage des Personalausweises/Passes, ist unser Servicepersonal angehalten, weitere stichprobenartige Kontrollen bei ihren regelmäßigen Rundgängen durchzuführen. Eine Dokumentation, als Bestandteil des Sozialkonzeptes, schließt den Kreis. Um diese Praktiken in der Hektik des Alltags nicht untergehen zu lassen, frischen wir die wichtigsten Mechanismen in turnusmäßigen Routineschulungen unseres Servicepersonals auf.

Weiterhin möchten wir interessierten Gästen mit dem Aushang von Informationsbroschüren & Kontaktadressen die Möglichkeit geben Näheres zu diesem Thema zu erfahren.

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